Queen befinden sich in einem „harten Kampf“ gegen Donald Trump
Die Band will verhindern, dass der US-Präsident in Zukunft erneut Songs wie „We Will Rock You“ für Wahlkampfzwecke verwendet.
Donald Trump greift bekanntlich auf ausdrucksstarke Rockmusik zurück, um sich in seinen Wahlkampfkampagnen als besonders stark zu präsentieren. Doch viele Bands sind mit der Verwendung ihrer Musik durch Donald Trump nicht einverstanden und haben dem US-Präsidenten bereits ihren Kampf angesagt.
Darunter auch Queen. Die Band hat Trump nun erneut aufgefordert, die Verwendung ihrer Musik zu unterlassen, nachdem dieser kürzlich einen Beitrag auf seinem neuen Social-Media-Account bei dem Tik-Tok-Rivalen „Triller“ veröffentlichte. Der Clip war mit dem 1977 veröffentlichten Hit „We Will Rock You“ unterlegt.
Donald Trump schmückte sich mit „We Will Rock You“ und „We Are The Champions“
Queen befinde sich immer noch in einem „harten Kampf“ gegen den US-Präsidenten, so ein Sprecher. „Queen ist weiterhin dagegen und versucht, die Verwendung ihrer Songs zu blockieren.“ Schon 2019 benutzte Trump den Songs in voller Länge für ein Kampagnenvideo. Die Band verbot ihm daraufhin die Nutzung des Songs.
Auch als er 2016 während einer Wahlkampfveranstaltung zu dem Song „We Are The Champions“ die Bühne betrat, wurde ihm die Verwendung von Queen-Songs untersagt.
Die britische Gruppe betonte, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass ihre „Musik mit irgendeiner Debatte in irgendeinem Land in Verbindung gebracht wird, sei sie nun politisch oder nicht“. Zudem lehne sie es ab, dass ihre Musik „als Bestätigung von Herrn Trump und den politischen Ansichten der Republikanische Partei“ wahrgenommen werde.
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Klagen gegen Trump
Ähnlich sahen es bereits eine ganze Reihe von weiteren Künstlerinnen und Künstlern. Die Rolling Stones drohten Trump bereits mit einer Klage, Neil Young hingegen ist diesen Schritt bereits gegangen. Er reichte Anfang August eine Klage wegen unbefugter Verwendung seiner Musik ein. In er Klageschrift heißt es unter anderem, dass Young einen „gesetzlichen Schadenersatz in der maximal zulässigen Höhe für vorsätzliche Urheberrechtsverletzung“ beantragt.