Bundesverfassungsgericht weist Böhmermann-Beschwerde ab
Jan Böhmermann ist vor dem höchsten deutschen Gericht mit seiner Verfassungsbeschwerde zum Verbot von Teiles seines Erdogan-Gedichts gescheitert. Eine Begründung sparten sich die Karlsruher Richter.
Jan Böhmermanns Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zum Verbot von Teilen seines Schmähgedichts über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan hat keinen Erfolg. Die Richter der 2. Kammer des Ersten Senats ließen sie laut „Legal Tribune Online“ nicht zu. Das wurde am Donnerstag (10. Februar) bekannt.
In dem Beschluss heißt es demnach: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.“
Böhmermanns Schmähgedicht: Was ist mit Kunst- und Meinungsfreiheit?
Die Verfassungsbeschwerde des „ZDF Magazin Royale“-Moderators war bereits im August 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Damit richtete sich Böhmermann gegen mehrere Urteile von Hamburger Gerichten, die Äußerungen aus seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ untersagten.
Der Satiriker wollte das nicht auf sich sitzen lassen, denn dies verletze seiner Meinung nach die im Grundgesetz geschützte Meinungs- und Kunstfreiheit.
Böhmermann hatte in seiner Sendung ein Gedicht vorgelesen, in dem er Erdoğan unter anderem mit Sex mit Tieren in Verbindung brachte. Daraufhin hagelte es nicht nur Kritik, sondern der Fall wurde innerhalb weniger Tage zur Staatsaffäre. Der türkische Präsident klagte, Bundeskanzlerin Merkel verwies an deutsche Gerichte und Böhmermann hätte aufgrund des aus der Kaiserzeit stammenden Paragraphen 103 des Srafgesetzbuches wegen so genannter Majestätsbeleidigung sogar strafrechtlich belangt werden können. Infolge der Affäre schaffte der Bundestag den Paragrafen 2017 schließlich ab.
Rechtsbeobachter hätten nach Angaben von „Legal Tribune Online“ nicht damit gerechnet, dass die Verfassungsbeschwerde des ZDF-Comedians begründungslos abgewiesen wird, hatte das Gericht doch umfassende Stellungnahmen unter anderem vom ZDF und der Bundesrechtsanwaltskammer verlangt.