Facebook-Prozess gewonnen: Einen Til Schweiger kriegt niemand klein
Nach dem Streit über einen Facebook-Eintrag hat Schauspieler Til Schweiger seinen Zivilprozess am Landgericht Saarbrücken gewonnen.
Hat Til Schweiger gegen die Persönlichkeitsrechte einer saarländischen Facebook-Nutzerin verstoßen? Das hatte das Landgericht Saarbrücken am Mittwoch (22. November) zu entscheiden und urteilte klar und deutlich im Sinne des Schauspielers. Der Vorsitzende Richter Martin Jung wies den Antrag der 58-jährigen ab. Schweiger muss seinen Post nicht löschen, mit dem er eine private Nachricht der Frau öffentlich gemacht hatte. Auch die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zugeteilt.
Wie vor einer Woche bekannt wurde, hatte die Saarländerin juristische Mittel gegen einen Facebook-Eintrag des „Tatort“-Stars angestrengt. Nach der Bundestagswahl hatte sie in einer privaten Nachricht frech auf Facebook gefragt, ob Schweiger nun Deutschland verlassen werde, nachdem die AfD den Einzug in den Bundestag geschafft hat. Sie las nach eigenen Angaben in den Boulevardmedien davon, dass er das behauptet hatte.Schweiger ließ über seinen Anwalt vor Gericht mitteilen, dass er dies überhaupt nicht gesagt habe. Unter anderem die „FAZ“ wies nach recherchen nach, dass es tatsächlich keine seriöse Quelle gebe, die dies belegt. Zusätzlich schrieb sie ihm auf Facebook: „Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an.“
Klägerin hatte ihre Nachricht selbst öffentlich gemacht
Der 53-Jährige reagierte wie so oft in den sozialen Netzwerken recht kurz angebunden und leicht angefressen, machten die Privatnachricht öffentlich und schrieb noch lässig dazu „hey schnuffi…! date!? nur wir beide!?“ Auch das Profilfoto der Frau fügte er hinzu.
Richter Jung stellte während des Prozesses, dem Schweiger ferngeblieben war, klar, dass es sich konkret um eine Persönlichkeitsverletzung handele. Es sei aber auch so, dass die Facebook-Nutzerin aus Sulzbach Schweiger „erheblich abgegangen“ sei. Außerdem hatte sie die Nachricht an den Schauspieler auch in einer (beschränkt sichtbaren) Facebook-Gruppe gepostet.Die 4. Zivilkammer des Landgerichts kam deshalb zu dem Schluss, dass hier die Verletzung des Persönlichkeitsrechts unter Beachtung der vorliegenden Umstände nicht zum Tragen kommt.